Rechtstipp: Brautfrisuren sind echtes Handwerk
Rechtstipp: Mietrecht - Mieter haben das "Recht", in ihrer Wohnung zu sterben
Steuertipp: Bei Geschäften mit der Stadt muss städtischer Prüfer fernbleiben
Gemeindebedienstete sind nicht befugt, an einer Steuerprüfung teilzunehmen, wenn die Gemeinde und die geprüfte steuerpflichtige Gesellschaft in Vertragsbeziehungen zueinanderstehen. In dem konkreten Fall ging es unter anderem um Gewerbesteuer. Bereits in der Prüfungsanordnung wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten Gebrauch machen werde. Die Gesellschaft wehrte sich erfolgreich dagegen, weil dadurch die Gefahr bestand, dass das Steuergeheimnis verletzt werden könne, weil die geprüfte Gesellschaft mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen unterhält. (FG Düsseldorf, 7 K 656/18) – vom 23.06.2021