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Steuertipp: Bei freiberuflichem Rechtsanwalt mit Maklertätigkeit wird genau hingeschaut

06.10.2023

Freiberuflich Tätige müssen (unter anderem) keine Gewerbesteuer abführen. Ob eine Tätigkeit als „freiberuflich“ einzusortieren ist, hängt auch davon ab, ob sie an entsprechender Stelle im Einkommensteuergesetz "katalogisch" aufgeführt ist. Das war in dem konkreten Fall hier für einen Rechtsanwalt zwar gegeben. Jedoch war der Anwalt im Rahmen von Auftragsverhältnissen auch maklerisch tätig. Der Rechtsanwalt argumentierte, es habe eine "einheitliche freiberufliche Anwaltstätigkeit" vorgelegen. Der Bundesfinanzhof stufte die maklertypische Arbeit jedoch nicht als "freiberuflich" ein. (BFH, VIII B 22/22) – vom 08.08.2023

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