Rechtstipp: Eine Werbung ohne Preisangabe ist rechtswidrig
Steuertipp: Die Erstattung eines "zwingenden Aufwands" ist kein Arbeitslohn
Steuertipp: Bei einer möglichen Doppelbesteuerung ist schon genau hinzuschauen
Ein Rentner kann sich nicht gegen die Besteuerung seiner Renten mit der Begründung wehren, es liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Rentenbeiträge, die er gezahlt hatte, nicht oder nur bedingt steuerlich abzugsfähig waren, während die ausgezahlte Rente später voll zu versteuern ist. Auch das Argument, das die Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen nicht auf den stetig ansteigenden Besteuerungsanteil abgestimmt sei, konnte nicht durchdringen. Eine doppelte Besteuerung liege nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (was hier der Fall war). (FG des Saarlandes, 3 K 1072/20) - vom 27.03.2024