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Steuertipp: Bei einem Rückkehrrecht gibt es keine Ermäßigung
Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung beim Ausscheiden aus dem Betrieb erhalten hat, kann nicht ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer ein »unbefristetes Rückkehrrecht« besitzt. Ein Arbeitsplatzverlust, der die ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. (Hier gab es ein kompliziertes Geflecht aus Betriebsübergängen, Ausgliederungen - teilweise an ausländische Firmen -, Sondervereinbarungen und Anteilskäufen.) (Niedersächsisches FG, 2 K 52/23 u. a.) - vom 15.02.2024