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Steuertipp: Bei der Vorsteuer muss genau hingeschaut werden
Lässt sich ein Unternehmer eine Photovoltaik-Anlage auf das Dach installieren, und verkauft er den erzeugten Strom zu 100 Prozent, und stellt sich später heraus, dass dabei das Dach beschädigt worden ist und durch eindringende Feuchtigkeit weitere Schäden am Haus entstanden sind (die er von einem Handwerker reparieren ließ), so muss genau hingeschaut werden, welche Teile er von der Umsatzsteuer aus der Handwerkerrechnung als Vorsteuer abziehen darf. Liegt der unternehmerische Verwendungsanteil durch Stromerzeugung unter der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Mindestnutzung von zehn Prozent, so darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Und zur Ermittlung dieser zehn Prozent hat das Finanzgericht Nürnberg folgendes ausgeführt: „Es kommt auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher neben den Innenräumen die Dachflächen, die nicht unternehmerisch genutzt würden.“ (FG Nürnberg, 2 K 826/20) - vom 23.02.2021