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Steuertipp: Bei der Abschreibung dürfen alternative Nachweismethoden genutzt werden

07.11.2023

Grundsätzlich darf der Gebäudeanteil vermieteter Immobilien nach dem Einkommenssteuergesetz über 50 Jahre (zu 2 % pro Jahr) abgeschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abschreibungsdauer verkürzt - und der steuerliche Vorteil ausgeweitet werden. Das Finanzamt muss dafür auch ein Gutachten akzeptieren, das hauptsächlich Aussagen zur Immobilie allgemein und zu nicht konstruktiven Gebäudebestandteilen macht. In dem konkreten Fall ging es um einen Wohnkomplex in Plattenbauweise, für das ein TÜV-Gutachten eingereicht wurde, wonach sich die Restnutzungsdauer des Baus auf 25 Jahre belaufen sollte. Das Finanzamt bestand darauf, dass die Wohnanlage nach dem typisierten AfA-Satz (von 50 Jahren) abgeschrieben werden müsse. Stellt sich jedoch heraus, dass sich die Schätzung des Gutachters im zulässigen Schätzungsrahmen bewege, so muss das Gutachten anerkannt werden. Es bestehe - nach einem älteren Urteil des Bundesfinanzhofs - eine freie Wahl der Darlegungsmethode. Die Finanzverwaltung dürfe keine Nachweismethode fordern, die im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Entscheidung steht. (FG Mecklenburg-Vorpommern, 2 K 290/17) - vom 29.06.2023

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