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Steuertipp: Bei den Bereitschaftszuschlägen ist genau hinzuschauen...
Mitarbeiter eines Internats für Kinder mit Beeinträchtigungen, die dort auch übernachten und dafür neben dem normalen Stundenlohn ein regelmäßiges Entgelt (7 € pro Stunde) für den Bereitschaftsdienst sowie 15 Euro für jede tatsächlich geleistete Stunde Bereitschaft erhalten, müssen die 15 Euro Bereitschaftsleistung nicht versteuern, weil sie unter der Höchstgrenze liegt. Die Höhe der steuerfreien Zuschläge ist nach Prozentsätzen festgelegt. Danach sind Zuschläge für Nachtarbeiten bis zu 25 Prozent, für Sonntagsarbeiten bis zu 50 Prozent, für Arbeiten an Feiertagen bis zu 125 Prozent und für Arbeiten an Weihnachten bis zu 150 Prozent steuerfrei. Für die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen ist stets der Grundlohn und nicht ein gesondert vereinbartes Bereitschaftsdienstentgelt maßgeblich ist. Die Bereitschaftszeit ist in die Berechnung des Grundlohns nach der konkreten Stundenzahl miteinzubeziehen. Unerheblich ist, wie sich die Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber bezüglich des Ansatzes der Bereitschaftszeit geeinigt haben. (BFH, VI R 1/22) - vom 11.04.2024