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Steuertipp: Bei ausländischen Einkünften muss genau hingeschaut werden
Der Betreiber eines Rohrleitungsnetzes, das zum Transport von Gütern dient und durch Deutschland, den Niederlanden und Belgien verläuft, muss es nicht hinnehmen, wenn das Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach bestimmt, welche Einkünfte bei einer Vermietung (unmittelbare Nutzung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass die einzelnen Abschnitte bewertet werden. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung entspreche nicht den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens. Die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Länder darf allein davon abhängen, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die durch Belgien und den Niederlanden verlaufenden Teile der Rohrleitungen als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Es müsse geschaut werden, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden ist. (FG Düsseldorf, 3 K 1940/17 u. a.) - vom 12.05.2023