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Steuertipp: Bei alten elektronischen Kassen muss genau hingeschaut werden
Erzielte ein Restaurantbetreiber die meisten seiner Einnahmen in Form von Bargeld (hier ging es um die Jahre 2011 bis 2014) und verwendete er eine elektrische Kasse aus den 1980er Jahren, so darf das Finanzamt ihm nicht einfach unterstellen, die Kasse manipuliert zu haben, und deswegen die Erlöse neu schätzen zu dürfen (was hier zu einer Vervierfachung der Umsätze führte). Zwar bestätigte ein Sachverständiger, dass ein interner Zähler an der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle, durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden kann. Aber weil diese Änderung auch bei Reparaturen der Kasse hätte erforderlich werden können, und sich das Wissen darum erst im Laufe der Jahre entwickelt hat, sei genau zu prüfen, ob dem Gastronomen "Vertrauensschutz" zustehe. Das muss die Vorinstanz nochmal tun. (BFH, X R 3/22) - vom 28.11.2023