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Steuertipp: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026 bekanntgegeben
Anleger einesInvestmentfonds müssen als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschalenach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschalefür 2026 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag desfolgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2027 – zugeflossen. Zur Berechnungwird der Basiszins vom 2. Januar 2026 herangezogen; dieser beträgt lautDeutscher Bundesbank 3,20%. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichtden Wert im Bundessteuerblatt. (BMF-Schreiben vom 13.01.2026)