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Steuertipp: Aussetzungszinsen sind Sache der Steuerzahler

27.04.2023

Der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Aussetzungszinsen, den das Finanzamt berechnet, wenn ein Steuerzahler einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids stellt und sich später doch die Rechtmäßigkeit des Bescheides herausstellt, ist nicht verfassungswidrig. Steuerpflichtige können selbst entscheiden, ob sie einen Aussetzungsantrag stellen oder nicht. Jedenfalls liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Es drohen keine „irreparablen Nachteile aus der Verzinsung“. (FG Münster, 6 K 2094/22 E) - vom 08.03.2023

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