Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Auch 180 Meter kann eine Mülltonne geschoben werden
Rechtstipp: Unfallversicherung - Auf einer Dienstreise ist eine Segway-Fahrt Privatsache
Steuertipp: Außergewöhnliche Belastung - Was in Deutschland verboten ist, kann auch keine Steuern sparen
Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau, die bereits vier Fehlgeburten hatte (wegen eines Gendefektes), können nicht voll als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn die Schwangerschaft durch eine in der Bundesrepublik verbotene Reproduktionsmethode im Ausland erreicht worden ist. In dem konkreten Fall wurde die Frau durch eine Eizelle ihrer Schwester schwanger; Kosten in Höhe von fast 30.000 Euro entstanden durch die Reproduktion. Der Bundesfinanzhof ließ nur den Teil der Kosten der Kinderwunschbehandlung zu, der für die Behandlung mit eigenen Eizellen entstanden ist. Die andere Hälfte der Kosten, die durch die Spenderzellen der Schwester entstanden sind, können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eizellenspenden sind in Deutschland verboten, um eine Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische und eine austragende Mutter zu verhindern. (BFH, VI R 34/19) - vom 25.01.2022