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Steuertipp: Außergewöhnliche Belastung - Die Oma besucht die Enkel nicht «steuerlich gefördert»
Arbeitet ein Ehepaar in der Gastronomie, finden die beiden wegen der ungünstigen Arbeitszeiten (spät am Abend und am Wochenende) nur sehr schwer und zu hohen Preisen jeweils Babysitter für das minderjährige Kind, und reist deswegen die (Schwieger-)Mutter sehr oft an (weit mehr als 50 mal pro Jahr), um das Enkelkind zu beaufsichtigen, so kann die Oma die ihr entstandenen Reisekosten nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. In dem konkreten Fall ging es um fast 6.000 Euro, die sie steuerlich geltend machen wollte - aber nicht durfte. Die Besuche bei den Enkelkindern seien nicht zwangsläufig und außergewöhnlich. Der Grad der Intensität der Kontaktpflege sei frei gewählt, da insbesondere kein medizinisch indizierter Umgang vorliege. Auch die „sittliche Verpflichtung“ gegenüber der Tochter könne nicht dazu führen, dass die Reisekosten (Kinderbetreuungskosten) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürften. (FG Münster, 9 K 1651/18) – vom 01.03.2021