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Steuertipp: Außergewöhnliche Belastung: Bei Lipödem reicht eine einfache Verordnung

11.03.2024

Entstehen einer Frau Kosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung, so kann sie diese als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Es reicht dafür eine "einfache ärztliche Verordnung", aus der hervorgeht, dass die Behandlung nicht kosmetischen Zwecke dient, sondern wegen des Lipödems medizinisch indiziert ist. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes sind nicht erforderlich. (BFH, VI R 36/20) - vom 10.08.2023

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