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Steuertipp: Ausnahmsweise geht es auch ohne separaten Büroleiter
Steuerberater können neben ihrer „Hauptkanzlei“ weitere Beratungsstellen unterhalten, solange sie ihren Berufspflichten weiterhin unbeschränkt nachkommen. Dafür müssen sie grundsätzlich als Leiter in einem solchen weiteren Büro einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten installieren, Von dieser Regel kann es aber Ausnahmen geben. Eine solche wurde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen und es einem Steuerberater genehmigt, ohne weiteren Steuerberater als Leitung vor Ort ein Büro in einem anderen Steuerberaterkammer-Bezirk zu unterhalten. Liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Steuerberater „seine Berufspflichten verletzen“ werde, so darf er die „Zweigstelle“ ohne separaten Leiter eröffnen. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 4 A 2856/18) - vom 29.11.2023