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Steuertipp: Ausbildungsförderungs-Stipendium kann nur in Ausbildung steuerfrei sein
Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation coronabedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit. Zwar können solche Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln "zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden", unter Umständen befreit sein. Ein Stipendium jedoch, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten, zählt nicht dazu. Das Finanzamt darf die Stipendienzahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme versteuern, weil sich der Empfänger nicht „in einer Aus- oder Fortbildung befunden hatte“. (FG Berlin-Brandenburg, 10 K 10005/22) - vom 25.11.2022