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Steuertipp: Aus einer Kassennachschau kann eine Außenprüfung werden
Führt das Finanzamt in einem Restaurant eine so genannte Kassennachschau durch (dabei darf die Finanzverwaltung unangemeldet die Herausgabe der Kassenbuchführung verlangen, wodurch Kassenmanipulationen entdeckt und unterbunden werden sollen), so darf eine Außen-Betriebsprüfung angeordnet werden, wenn Mitarbeiter des Restaurants die Unterlagen nicht herausgeben, weil sie verschlossen im Büro des Geschäftsführers seien und nur der - nicht anwesend - Zugang habe. Der Übergang zu einer Betriebsprüfung sei auch dann möglich, wenn sie nicht sofort angeordnet wird, sondern dem Betriebsinhaber zunächst noch die Chance gegeben wird, die Unterlagen nachzureichen. Es sei nicht die Verpflichtung des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies sei Aufgabe einer Außenprüfung. (FG Hamburg, 6 K 47/22) – vom 04.01.2023