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Steuertipp: Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps sind Betriebsausgaben

25.04.2025

Hat eine Gesellschaft für die Errichtung eines Windparks ein Darlehen aufgenommen, schließt sie während der Darlehenslaufzeit mit dem Darlehensgeber für die Restlaufzeit des Darlehens einen so genannten Zinsswap (der der Absicherung gegen Zinsänderungen beziehungsweise einer entsprechenden Spekulation dient), so ist der Ablösebetrag, den die Gesellschaft später für die Auflösung des Swaps zahlt, als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Das Finanzamt darf das nicht mit dem Argument ablehnen, es habe sich bei dem Vorgang um ein Termingeschäft gehandelt. Dem sei zwar so. Aber die Gesellschaft habe damit »ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs« getätigt. Es sollten Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abgesichert werden. Es sei für Betreiber von Windparks üblich, die Anschaffung durch Darlehen zu finanzieren. (Niedersächsisches FG, 8 K 169/23) - vom 11.02.25

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