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Steuertipp: Aufwand für Anwalt und Prozess kann nicht beim Steuern sparen helfen
Versteuert eine Frau den gerichtlich gegen den Ex-Ehemann durchgesetzten Unterhalt als "Sonstige Einkünfte", so hat sie dennoch nicht das Recht, die Kosten für die Prozessführung und für den Rechtsanwalt als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Muss die Frau die Prozesskosten aufwenden, "um künftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten", so liegen dennoch die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als "außergewöhnliche Belastung" nicht vor. Nur, wenn ohne den geführten Prozess die Gefahr des Verlusts der Existenzgrundlage bestanden hätte, wären die Ausgaben dafür "außergewöhnlich". Das war hier aber nicht der Fall. (FG Münster, 1 K 494/18 E) – vom 02.09.2024