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Steuertipp: Auf Weihnachtsfeiern zählen die tatsächlichen Teilnehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2021 entschieden, dass das Finanzamt den finanziellen Aufwand für eine betriebliche Weihnachtsfeier auf 25 Personen aufteilen darf, wenn von den 27 angemeldeten kurzfristig zwei Personen die Feier absagen (müssen). Dadurch darf sich dann auch ein höherer steuerpflichtiger Anteil für den Arbeitgeber ergeben. Es müsse auf den tatsächlichen Teilnehmerkreis abgestellt werden. Gegen diese Entscheidung des BFH hatte der Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Diese wurde "nicht zur Entscheidung angenommen". (BVfG, 2 BvR 1443/21) - vom 20.07.2023