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Steuertipp: Auch Zahlungen nach der Insolvenz können berücksichtigt werden
Gründet ein Mann (hier zusammen mit seinem Bruder) eine GmbH (an der er mit 50 % beteiligt ist), und sichert er durch selbstschuldnerische Gesellschafterbürgschaften mehrere Bankdarlehen für die GmbH ab, so stellen diese Bürgschaften keine „eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen“ dar. Wird über die GmbH die Insolvenz eröffnet und gibt es mit den Gläubigern der Darlehen die Vereinbarung, dass sie gegen Bezahlung von Teilbeträgen auf die Restschuld verzichten, so kann der Gründer, der die Bürgschaften abgegeben hatte, die Zahlungen an die Bank als „nachträgliche Anschaffungskosten“ steuerlich geltend machen. Das Finanzamt kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Bürgschaften bereits vor Eintritt der Krise gestellt worden und die späteren Zahlungen „infolge der Wertlosigkeit (…) nicht mehr in die Verlustberechnung einzustellen" seien. (Endgültig wird der BFH entscheiden.) (FG Düsseldorf, 14 K 2330/19) - vom 11.11.2021