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Steuertipp: Auch wer nur eingeschränkt tätig ist, der muss Fristen im Blick haben
Erkrankt ein Rechtsanwalt einer Kanzlei plötzlich und so schwer, dass er sich einer Notoperation unterziehen muss, und ist er innerhalb der Kanzlei allein für finanzgerichtliche Verfahren zuständig, so kann er keine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verlangen („Fristverlängerung“), wenn er eine Frist in einem Verfahren zu einer Phase versäumt, in der er zwar nicht mehr akut gesundheitlich ausfällt, aber dennoch nur eingeschränkt tätig sein kann. Er hätte sich „um die Fristwahrung kümmern können“ und sich außerhalb der Kanzlei um einen Vertreter bemühen müssen, der die fristgebundenen Angelegenheiten hätte übernehmen können. (BFH, X B 126/20) – vom 21.07.2021