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Rechtstipp: Hinweisschilder reichen an einer Wasserrutsche nicht aus
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Steuertipp: Ändert sich ein Gesetz zugunsten der Steuerzahler, zahlt das Finanzamt
Steuertipp: Auch wer ein Dienstfahrzeug besitzt, kann den eigenen Pkw nehmen
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, so deutet der »erste Anschein« daraufhin, dass das Auto auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Der Arbeitnehmer kann aber belegen, dass auch sein privates Fahrzeug für berufliche Fahrten genutzt worden ist. Kann der Arbeitnehmer das beweisen, so steht einem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass er ein Geschäftsfahrzeug überlassen bekommen hat. (Niedersächsisches FG, 9 K 183/23) - vom 18.09.2024