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Steuertipp: Auch wenn der Arbeitgeber einen Platz hat, kann der "häusliche" zählen
Hat eine Frau bei ihrem Arbeitgeber einen Büroarbeitsplatz, den sie aber in Zeiten von Corona aus gesundheitlichen Gründen nicht regelmäßig aufsuchte, sondern teilweise im Homeoffice arbeitete, so kann sie dennoch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg: „Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen, sondern stattdessen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit gehalten sind, ihrer Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer nachzugehen, können dafür Werbungskosten steuerlich geltend machen“. Der Abzug ist allerdings auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt. (FG Berlin-Brandenburg, 5 K 5138/21) - vom 29.09.2022