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Steuertipp: Auch von einer GmbH auf eine «stille Gesellschaft» kann übertragen werden
Wird für eine GmbH ein „vortragsfähiger Gewerbeverlust“ festgestellt, so kann dieser Verlust auch auf eine „atypisch stille Gesellschaft“ übergehen, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Das hat das FG Münster entschieden. Eine Bauunternehmen-GmbH, die als Handelsgewerbe mit zwei still beteiligten Gesellschaftern auf dem Markt war, konnte sich gegen das Finanzamt durchsetzen, das den Übertrag ablehnte. Die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine „atypisch stille Gesellschaft" (also einer Personengesellschaft) stelle keinen Unternehmerwechsel dar. Die Finanzbehörde hatte vergeblich argumentiert, dass lediglich auf Ebene der GmbH ein solcher Verlust vorgetragen werden dürfe. (FG Münster, 4 K 2364/21) – vom 05.11.2021