Steuertipp: Auch Steuerberaterkosten dürfen abgezogen werden
Werden Anteile einer (Kapital-)Gesellschaft veräußert, so ist der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern. Von diesem Gewinn dürfen Kosten abgezogen werden. Dazu zählen neben den Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten. Das Finanzamt muss den Abzug der Kosten eines Steuerberaters anerkennen und kann nicht argumentieren, es dürften nur Kosten »zur Durchführung der Anteilsveräußerung« berücksichtigt werden, wozu hier die Steuerberatungskosten nicht zählen sollten, weil sie »lediglich der Erfüllung einkommensteuerlicher Verpflichtungen dienten«. Das sah das Hessische Finanzgericht anders. Der Begriff der Veräußerungskosten sei gesetzlich nicht definiert. Außerdem habe sich aus den Rechnungen des Steuerberaters ergeben, dass er sich um die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gekümmert habe. Das seien »einkünftebezogene Steuerberatungskosten«, die gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. (Hessisches FG, 10 K 1208/23) - vom 22.02.2024