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Steuertipp: Auch Steuerberater sind nicht fehlerfrei
Hat die Ehefrau eines Steuerberaters zum Ausgleich der Rentenabschläge, die sie für ihre vorgezogene Altersrente hinnehmen muss, Sonderbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt (im Jahr 2020), so handelt der Ehemann nicht "grob fahrlässig", wenn er die Unterlagen dazu aus Versehen in den Ordner für die gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2021 einsortiert. Bemerkt er den Fehler erst, nachdem der Steuerbescheid für das Jahr 2020 bestandskräftig geworden ist, so kann er diese Sonderausgabe trotzdem noch abziehen. Es handelte sich um eine "üblicherweise vorkommende Nachlässigkeit". Steuerbescheide dürfen geändert werden, wenn "Tatsachen oder Beweismittel" nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigen Steuer führen und den Steuerzahler kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. (FG Münster, 4 K 925/23) - vom 30.10.2024