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Steuertipp: Auch ohne "Plus" führt eine "Nutzungsersatz-Zahlung" zu Kapitaleinkünften
Hat ein Ehepaar ein Wohnungsbaudarlehen aufgenommen, und bereits rund 110.000 Euro an Zins- und Tilgungsleistungen gezahlt, bevor sie es wegen eines Formfehlers beim Abschluss des Vertrages widerrufen, so muss das Paar den von der Bank gezahlten „Nutzungsersatz“ dem Kapitalertragssteuerabzug unterwerfen. Die Bank zahlte die Summe (rund 15.000 €) zurecht abzüglich der Kapitalertragsteuer aus. Das Ehepaar kann nicht argumentieren, es habe sich nicht um Kapitalerträge, sondern um die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen gehandelt. Die Entschädigungszahlung der Bank stellt einen Kapitalertrag dar. Der Verbraucher sei so zu stellen, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Und weil die wechselseitigen Ansprüche nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürften, stehe der Besteuerung nicht entgegen, dass aus dem Widerruf unterm Strich kein Überschuss erwirtschaftet wurde. (FG Münster, 3 K 2991/19) – vom 13.01.2022