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Steuertipp: Auch ohne "erste Tätigkeitsstätte" wird die Verpflegungspauschale gekürzt
Grundsätzlich können Arbeitnehmer bei Dienstreisen Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Dafür gibt es Pauschalen. Werden die Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers beköstigt, so wird der Verpflegungspauschbetrag entsprechend gekürzt. Das Gesetz regelt dazu ausdrücklich, dass gekürzt werden muss, wenn die „Mahlzeiten anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte“ gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer eine solche „erste Tätigkeitsstätte“ nicht, so muss dennoch gekürzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Zwar fehle im Gesetz eine Anwendung der Kürzungsvorschrift bei Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber. Doch aus dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge vorzunehmen ist. (Hier ging es konkret um einen Offizier auf See, der an Bord Mahlzeiten unentgeltlich erhielt. Es gab aber auch „Hafentage", an denen die Bordküche kalt blieb und er sich selbst versorgen musste. Für diese Tage dürfe kein Sachbezug versteuert werden.) (BFH, VI R 27/19) - vom 12.07.2021