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Steuertipp: Auch nach einer Liquidation muss eine Forderung nicht zwingend ausgebucht werden

23.11.2021

Eine GmbH muss eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Liquidationsphase eingetreten ist. In dem konkreten Fall ging es um eine Gesellschaft, die eine Gaststätte und einen Partyservice betrieb. Das Betriebsgrundstück wurde von der Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. Nachdem der aktive Geschäftsbetrieb eingestellt und das Inventar verkauft worden ist, zeigte die GmbH ihre Liquidation beim Finanzamt an. Es bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin, von der das Finanzamt annahm, dass sie nicht mehr erfüllt werde und buchte die Verbindlichkeit gewinnerhöhend aus - zu Unrecht. Die GmbH müsse die Verbindlichkeit weiterhin passivieren, da kein ausdrücklicher Forderungsverzicht erklärt worden sei. Auch aufgrund der Liquidation sei nicht konkludent anzunehmen, dass hier ein Forderungsverzicht vorliege. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs, die Veräußerung des Inventars und die Forderungsabschreibung der Alleingesellschafterin allein reichen nicht. (FG Münster, 10 K 2222/19) - vom 23.07.2020

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