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Steuertipp: Auch nach dem 60. Geburtstag kann Pensionszusage steuerlich gelten

26.02.2026

Wird die einemangestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlichdurch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgeltsfinanziert, so gilt die Zusage auch dann als »fremdüblich« (und damitgrundsätzlich als steuerlich anzuerkennen), wenn sie ohne Einhaltung einerProbezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschafterteilt worden ist. Das gelte jedenfalls dann, wenn für den Arbeitgeber kein»signifikantes Risiko« besteht, die künftigen Versorgungsansprüche desGeschäftsführers mitfinanzieren zu müssen. War der Arbeitnehmer (hier ging esum einen Arzt) bereits 60 Jahre alt, als er die Pension zugesagt bekommen hat,so dass er sie sich eigentlich nicht »erdienen« konnte, so ist die Pensiondennoch nicht automatisch als »verdeckte Gewinnausschüttung« zu behandeln.(BFH, I R 50/22) - vom 19.11.2025

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