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Steuertipp: Auch mit 60 kann eine Betriebsrente steuerlich wirksam starten
Auch wenn einem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft „erst“ zu dem Zeitpunkt eine Pensionszusage gemacht wird, an dem er bereits 60 Jahre alt ist, so muss diese - durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung in Höhe von drei Prozent pro Jahr finanzierte - Betriebsrente steuerlich anerkannt werden. Das Finanzamt darf sie nicht als „versteckte Gewinnausschüttung“ behandeln. Das auch dann nicht, wenn der Mann bei Fälligkeit 71 Jahre alt ist und er die Pension „nicht mehr erdient“ habe. Enthält die Pensionszusage eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen, so sei sie nicht zu beanstanden. (FG Düsseldorf, 6 K 2196/17) – vom 16.11.2021