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Steuertipp: Auch in einer Gemeinschaftspraxis können alle "frei" sein
Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten kann nicht insgesamt als Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nicht "am Stuhl" behandelnd tätig ist. Es liege eine freiberufliche Tätigkeit vor, die durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung geprägt ist. In dem konkreten Fall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen haben. (Die Praxis erzielte in einem Jahr Umsatzerlöse in Höhe von knapp 3,5 Millionen €.) Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Der Bundesfinanzhof sah das nicht so. Alle Mitunternehmer in der Praxis erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. (BFH, VIII R 4/22) - vom 04.02.2025