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Steuertipp: Auch im Streit mit dem Bruder sind Anwaltskosten Nachlassverbindlichkeiten
Sind zwei Brüder zerstritten und erben sie unter anderem zusammen mehrere Immobilien, so kann einer der beiden, der für die Abwicklung der Erbschaft (unter anderem wurden Immobilien zwangsversteigert, da die Brüder sich nicht auf einen „freihändigen Verkauf“ einigen konnten) einen Rechtsanwalt einschaltet, die Honorar für den Anwalt als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt kann das nicht mit dem Argument ablehnen, diese Aufwendungen seien durch einen „eigenen Willensentschluss“ entstanden. Die Kosten seien als „Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft“ zu verstehen. Es sind echte Kosten aus der Nachlassverteilung, wobei es unerheblich sei, dass die Brüder zerstritten waren. (FG Köln, 7 K 1362/21) - vom 09.02.2023