Rechtstipp: Grundsicherung - Guthaben aus der Stromrechnung darf nicht mit Heizkosten verrechnet werden
Rechtstipp: Nur was bewiesenermaßen in Auftrag gegeben wurde, muss bezahlt werden
Steuertipp: Auch für ein Pleite-Geschäft können rückwirkende Zahlungen Steuern sparen
Übergibt eine Frau ein Maler- und Lackiergeschäft an ihren Vater zurück, das sie knapp fünf Jahre zuvor von diesem übernommen hatte, so kann sie Zahlungen, zu denen sie gerichtlich verpflichtet worden ist und die aus der Zeit ihrer Führung des Geschäfts stammen, als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese seinerzeit von ihr zu Unrecht nicht geleisteten Zahlungen »in einem eindeutigen Zusammenhang mit dem ehemaligen Betrieb stehen«. Die Tatsache, dass das übertragene Unternehmen über ein negatives Eigenkapital verfügte und die Rückübertragung unentgeltlich stattfand, der Vater also nichts dafür bezahlen musste, ändere nichts daran. (BFH, III R 7/22) - vom 06.05.2024