Rechtstipp: Auf die Malediven geht es nur mit erstmalig ausgestelltem Kinderreisepass
Steuertipp: Eine neue Entwässerung ist lediglich eine Modernisierung
Steuertipp: Auch Fehler des Finanzamts können zur Änderung des Bescheids führen
Eine Änderung eines Steuerbescheids ist auch dann zulässig, wenn es bei der Übermittlung der Daten keinen Fehler vom Arbeitgeber oder der Krankasse gab (wonach auch bestandskräftige Bescheide nochmal »aufgemacht« werden dürfen), sondern der Fehler bei der Finanzbehörde lag. In dem konkreten Fall erhielt das Finanzamt vom ehemaligen Arbeitgeber des Ehemanns (der zusammen mit seiner Frau veranlagt wurde) elektronische Lohnsteuerbescheinigungen mit fehlerhaften Angaben, was zu einer falschen Berechnung der Steuerlast im ursprünglichen Steuerbescheid führte. Es ist erlaubt, Steuerbescheide zu korrigieren, wenn »von Dritten übermittelte Daten nicht korrekt berücksichtigt wurden« - unabhängig davon, ob der Fehler bei der Finanzbehörde lag. (BFH, IX R 20/23) - vom 20.02.2024