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Steuertipp: Auch eine lang andauernde Erwerbstätigkeit ersetzt eine Ausbildung nicht
Aufwendungen für eine Ausbildung können als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn es sich um eine „weitere Ausbildung“ handelt. Die Kosten für die Erstausbildung können „lediglich“ als Sonderausgaben geltend gemacht werden. (Ein wesentlicher Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten besteht darin, dass Sonderausgaben gedeckelt sind, während Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sind.) Und eine Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn sie „geordnet vollzeitig“ ist, mindestens zwölf Monate dauert und mit einer Abschlussprüfung endet. Eine - wenn auch langjährige - gewerbliche Berufstätigkeit nach einem längeren Praktikum zähl nicht. Hier hatte ein Mann mit der Tätigkeit seine Pilotenausbildung finanziert und die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht - zu Unrecht. (BFH, VI R 22/21) - vom 15.02.2023