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Steuertipp: Auch ein «Zweitgrab» kann die Erbschaftsteuer mindern
Kosten, die einem Mann für die Errichtung eines „angemessenen Grabdenkmals“ für seinen verstorbenen Bruder entstanden sind, kann er als Erbe von der von ihm zu zahlenden Erbschaftsteuer abziehen. Das gelte auch dann, wenn es sich um ein „Zweitgrab“ (hier um ein Mausoleum) handele - vorausgesetzt, der Erblasser findet dort seine letzte Ruhe. Zwar seien grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal abzugsfähig. Es kann aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. (Was dabei „angemessen“ ist, bestimmt der Einzelfall. Unter anderem kommt es darauf an, wie der Erblasser gelebt und wieviel er hinterlassen hat sowie ferner darauf, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind.) (BFH, II R 8/20) – vom 01.09.2021