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Steuertipp: Auch ein "Geheimnisträger" darf im Fahrtenbuch nicht nach Belieben schwärzen
Führt ein Rechtsanwalt für seinen dienstlich genutzten Pkw ein Fahrtenbuch, um die so genannte 1-Prozent-Methode nicht anwenden zu müssen (1 % des Bruttolistenpreises des Neuwagens wird auf das Monatseinkommen aufgeschlagen), so darf er als »Berufsgeheimnisträger« zwar Schwärzungen in dem Fahrtenbuch vornehmen, um Identitäten von Mandanten zu schützen. Allerdings gehe es zu weit, wenn er alle beruflichen Angaben (wie die Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum Lohnsteuerhilfeverein) schwärzt. Das Fahrtenbuch muss dann nicht anerkannt werden. (FG Hamburg, 3 K 111/21) - vom 13.11.2024