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Steuertipp: Auch die wirtschaftliche Restnutzung ist zu akzeptieren
Der Bundesfinanzhof hat grundsätzlich entschieden, dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. (AZ: IX R 25/19) Das Finanzgericht Münster hat zu dem Thema in zwei Urteilen konkretisiert, dass die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertverordnung ausdrücklich anzuerkennen ist. Das gelte auch dann, wenn das dabei angewandte Modell "zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf ausgerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln." Als Schätzungsgrundlage dürfen solche Modelle dienen. (FG Münster, 1 K 3840/19) - vom 14.02.2023