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Steuertipp: Auch bei Betrugsverdacht muss es nicht zwingend eine Akteneinsicht geben
Auch wenn der Verdacht besteht, dass ein ehemaliger Geschäftsführer zum Nachteil eines Bankenkonsortiums betrogen hat, hat das Konsortium keinen Anspruch darauf, die Steuerakten des Mannes einzusehen. Hier hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, nachdem der Geschäftsführer eine Vermögensübersicht vorlegte und deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich versicherte. Später stellte der Mann Selbstanzeige beim Finanzamt, und das Konsortium verlangte „wegen Betrugs“ Akteneinsicht in das beim Finanzamt geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren - zu Unrecht. Mit der Selbstanzeige habe er nicht zugleich eine allgemeine Straftat offenbart. Allein die Erkenntnis über (weitere) Einkünfte reiche für die Annahme eines Betrugs zulasten der Bank nicht aus. (FG Baden-Württemberg, 4 K 1065/19) - vom 17.03.2021