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Steuertipp: Auch bei Betriebsaufgabe ist der IAB nicht zwingend futsch
Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag (IAB), so darf es für geplante Investitionen 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten bereits im Jahr der Planung als Betriebsausgaben abziehen. Wird der Betrieb im Jahr nach der Investition aufgegeben, so ist der Abzugsbetrag im Grundsatz rückwirkend „zu kippen“. Das gelte allerdings nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn der Unternehmer den Gegenstand im Jahr des Kaufs und im „Rumpfwirtschaftsjahr“ der Betriebsaufgabe nachweislich zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzt. (Thüringer FG, 4 K 442/17) - vom 28. Juli 2021