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Steuertipp: Auch «bedingter Vorsatz» kann Steuerhinterziehung bedeuten
Gibt ein Arzt nicht alle Einnahmen über seinen Steuerberater an, so kann er wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Finanzamt prüft und feststellt, dass die Gewinne deutlich zu niedrig angesetzt worden sind, was zunächst in einem Steuerverfahren und einem Urteil gegen den Mann endete. Und schließlich auch die Staatsanwaltschaft interessierte, die Anklage wegen Steuerhinterziehung erhob - und das zu Recht. (Hier hatte der – ehemalige - Steuerberater als Zeuge ausgesagt, dass der Arzt Unterlagen „nicht immer rechtzeitig und ordentlich“ übermittelte. Der Arzt habe gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben unvollständig waren und er damit „bedingt vorsätzlich“ Steuern hinterzogen hat. Das genüge für eine Strafbarkeit. Insgesamt musste der Arzt mehr als 9.000 Euro Geldstrafe zahlen. (LG Osnabrück, 14 Ns 3/21) - vom 04.03.2021