Rechtstipp: Die Inflationsprämie durfte an die geleistete Arbeit gekoppelt sein
Steuertipp: Eine Teilzeitstudentin ohne Job hat keine "erste Tätigkeitsstätte"
Steuertipp: Arbeit der Lebensgefährtin muss "Fremdvergleich" standhalten
Grundsätzlich gilt, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollen sie steuerlich anerkannt werden. Es werden zum Beispiel exorbitante Gehälter nicht akzeptiert. Hat ein Mann als Profiboxer Einkünfte und setzt er als Betriebsausgaben Bürotätigkeiten an, die seine Lebensgefährtin abgewickelt hat (wobei Steuerprüfern auffiel, dass ihr Honorar von 10 € auf 20 € verdoppelt worden war), so ist diese Zahlung an eine »nahestehende Person« steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Weil es keine vertragliche Vereinbarung über Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten gab, halte der Vertrag über die Büroarbeit einem Fremdvergleich nicht stand. Es fehle an einer klaren und eindeutigen Bestimmung. Die Aufwendungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst. (FG Mecklenburg-Vorpommern, 2 K 385/18) - vom 16.03.2023