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Steuertipp: Anspruch auf Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung
Ist ein Kläger aufgrund einer länger andauernden (psychischen) Erkrankung, die durch entsprechendes ärztliches Attest belegt ist, gehindert, mit seinem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist, darf das Finanzgericht einen Terminverlegungsantrag nicht ohne vorherige weitere Sachverhaltsermittlungen zur Art und Intensität der Erkrankung sowie gegebenenfalls der Prozessfähigkeit des Klägers ablehnen. Der BFH entschied, das Finanzgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es trotz des gestellten Terminverlegungsantrags die mündliche Verhandlung durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen habe. Hierin liege ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen könne. Der Senat hielt es daher für sachgerecht, das Urteil aufzuheben und den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. (BFH, Beschluss vom 31.10.2023, VIII B 110/22)