Rechtstipp: Jahrzehntelange Gehwegsnutzung kann nicht einfach widerrufen werden
Rechtstipp: Ein Vermieter darf einen Stellplatz nicht doppelt vermieten
Steuertipp: Anonyme Anzeigen beim Finanzamt dürfen anonym bleiben
Wurde gegen den Betreiber eines Gastronomiebetriebes anonymAnzeige beim Finanzamt erstattet, in der dem Gastronom angeblich »steuerlichesFehlverhalten« vorgeworfen wird, so muss die Finanzbehörde dem Gastronomenspäter keine Einsicht in die Steuerakten gewähren. Das auch dann nicht, wennnach einer so genannten »Kassen-Nachschau« ein Fehlverhalten des Gastronomennicht festgestellt werden konnte. Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eineanonyme Anzeige aus den Steuerakten zu gewähren, wenn »das Geheimhaltungsinteressedes Anzeigenerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als dasOffenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen« (wovon im Normalfallauszugehen ist). Nur, wenn der Steuerpflichtige infolge der Anzeige einerunberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt war, könne anderesgelten. (BFH, IX R 25/24) - vom 15.07.2025