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Steuertipp: Aktien-Anleger dürfen fiktiv besteuert werden
Die (seit dem Jahr 2018 durchgeführte) Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen („Investmentsteuergesetz“) ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Gewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belegt oder ein Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird. In dem konkreten Fall hatte ein Anleger Anteile an einem Aktienfonds zu einem Preis von rund 135 Euro pro Aktie gekauft. Die Bank bescheinigt später fiktive Anschaffungskosten, einen anzusetzenden Verlust von rund 3.800 Euro und einen „fiktiven Veräußerungsgewinn“ in Höhe von rund 6.000 Euro. Für die Differenz (knapp 2.200 €) setzte das Finanzamt Steuern in Höhe von rund 600 Euro an - zu Recht. Das gelte auch dann, wenn „eigene Berechnungen“ des Anlegers lediglich einen Gewinn in Höhe von rund 600 Euro ergeben hätten - und bei einem Ansatz von tatsächlichen Anschaffungskosten sogar ein Verlust herausgekommen wäre. (Der BFH wird endgültig entscheiden.) (FG Köln, 15 K 2594/20) - vom 08.09.2022