Rechtstipp: Ehegattenunterhalt - Ein sehr teurer Firmenwagen muss nicht voll angerechnet werden
Rechtstipp: Durchgewirbelter Flugplan kann außergewöhnlich sein und Flüge canceln
Steuertipp: Ärzte in einem Corona-Testzentrum waren auch als GbR freiberuflich tätig
Haben sich Ärzte in der Corona-Zeit zu einer GbR zusammengeschlossen und neben dem Praxisbetrieb ein Testzentrum für den Corona-Erregernachweis betrieben, so gelten die Einnahmen daraus als freiberuflich erzielt. Das Finanzamt kann nicht argumentieren, die GbR sei "gewerblich tätig" geworden und für die Tätigkeit sei die berufliche Qualifikation als Arzt nicht nötig gewesen. Es komme nicht auf die Rechtsform an, sondern nur auf die Tätigkeit. Dass diese nicht zwingend von medizinisch geschultem Personal durchgeführt werden musste, sei ebenso unerheblich. Denn solche Tätigkeiten gibt es auch im Berufsalltag eines Arztes (wie zum Beispiel beim Fieber- oder Blutdruckmessen). (FG Köln, 3 K 910/23) - vom 24.04.2024