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Steuertipp: Abgeltungssteuer - 25 Prozent können "verfassungswidrig niedrig" sein
Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass die sogenannte Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte verfassungswidrig ist. Das Gericht legte den Fall allerdings dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Die Abgeltungssteuer (auf zum Beispiel Zinsen oder Dividenden) wird direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt - pauschal in Höhe von lediglich 25 Prozent. In dem konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler Korrekturen bezüglich der Abgeltungssteuer verlangt, die das Gericht im Grunde für gerechtfertigt hält. Dennoch gewährte es ihm keine Steuererstattung. Denn auf der anderen Seite sei die Besteuerung der Kapitaleinkünfte des Maklers „verfassungswidrig zu niedrig“, schließlich könne der Steuersatz bei der Einkommensteuer bis zu 45 Prozent betragen. Das Bundesverfassungsgericht ist nun am Zuge. (Niedersächsisches FG, 7 K 120/21) – vom 18.03.2022