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Sozialrecht - Trotz zeitlicher Nähe ist ein Impfschaden schwer zu beweisen

12.09.2024

Behauptet ein Mann, dass er infolge einer Impfung gegen Corona an einer Thrombose erkrankt sei, so muss er überzeugend nachweisen, dass die Thrombose eine direkte Folge der Impfung war. Kann er das nicht, so hat er auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Impfschadens. In dem konkreten Fall wurde bei dem Mann dreizehn Tage nach der Impfung eine rechtsseitige Unterschenkelvenenthrombose diagnostiziert. Trotz der zeitlichen Nähe gebe es nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts keine signifikante Zunahme von Thrombosefällen im Zusammenhang mit dem verwendeten Impfstoff. Bestätigt ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, dass keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlagen, dass der verwendete Impfstoff Thrombosefälle verursacht, so sei der Beweis für einen Impfschaden nicht erbracht. (Bayerische LSG, L 15 VJ 2/23)

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